Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung Zeugnis

Promotionsbedingungen

Die genauen Bestimmungen finden sich in den aufgeführten Broschüren:

Notenwerte

Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet

  • 6 qualitativ und quantitativ sehr gut
  • 5 gut, zweckentsprechend
  • 4 den Mindestanforderungen entsprechend
  • 3 schwach, unvollständig
  • 2 sehr schwach
  • 1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Noten sind nicht zulässig.

Ihre Rechte

Bei unerwarteten Zeugnisnoten kann ein Gespräch mit der notengebenden Lehrperson oder der Schulleitung Klarheit schaffen.

  • Gegen Zeugnisnoten, die nicht promotionsrelevant sind, kann keine Beschwerde erhoben werden.
  • Gegen promotionsrelevante Noten kann im Zusammenhang mit dem Promotionsentscheid innert einer Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.

Die Rechtsmittelfrist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist

  • anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll und
  • darzulegen, aus welchen Gründen dieser andere Entscheid verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, die nicht fristgerecht eingereicht wurde oder die keinen Antrag oder keine Begründung enthält, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

 

Rechtsmittelbelehrung Projektarbeiten

Ihre Rechte

Bei unterwarteten Zeugnisnoten (IDAF, IDPA, SA, V+V) kann ein Gespräch mit der notengebenden Lehrperson Klarheit schaffen.

  • Gegen die vorliegende Teilnote kann nur Beschwerde erhoben werden, wenn die Lehrabschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird. Eine allfällige Beschwerde ist deshalb erst nach der formellen Eröffnung des Schlussergebnisses durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule möglich.

Rechtsmittelbelehrung Ordnungsbusse

Ihre Rechte

Gegen die vorliegende Ordnungsbusse kann innert einer Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung beim Präsidenten des Schulvorstandes, Bahnhofstrasse 46, Postfach 2925, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die schriftliche Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten

 

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